Die DGUV Vorschrift 2 ist die Unfallverhütungsvorschrift, die regelt, in welchem Umfang ein Betrieb betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut werden muss. Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz und teilt die Betreuung in zwei Bestandteile: eine Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr sowie eine betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang der Betrieb selbst aus einem Katalog von Aufgabenfeldern herleitet. Beide Teile zusammen bilden die Gesamtbetreuung. Wer die Vorschrift zum ersten Mal liest, sucht meist genau diese Antwort, und danach die Frage, wie sich der Stundenumfang konkret berechnet.
Was die DGUV Vorschrift 2 regelt
Die Vorschrift ist von den Unfallversicherungsträgern erlassen worden und gilt in nahezu gleichlautender Fassung bei allen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer und beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen sind, welche Aufgaben diese übernehmen und welche Einsatzzeiten dafür anzusetzen sind. Zusätzlich verlangt sie, dass die Bestellung schriftlich erfolgt und die vereinbarten Aufgaben nachvollziehbar festgehalten werden.
Wichtig für die Einordnung: Die Vorschrift schreibt keine Maßnahmen im Arbeitsschutz vor. Sie regelt die fachliche Unterstützung, die Ihnen für Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz zur Verfügung stehen muss. Was inhaltlich zu tun ist, ergibt sich weiterhin aus dem Arbeitsschutzgesetz und den einschlägigen Verordnungen.
Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung: die Zweiteilung der Gesamtbetreuung
Die Grundbetreuung deckt jene Aufgaben ab, die in jedem Betrieb anfallen, unabhängig von Branche, Größe oder aktueller Lage. Dazu gehören unter anderem die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, die Beratung zur Arbeitsgestaltung, der Aufbau einer funktionierenden Arbeitsschutzorganisation, die Untersuchung von Ereignissen wie Unfällen, Dokumentations- und Meldeaufgaben sowie die Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen. Die Vorschrift beschreibt diese Aufgaben in mehreren Aufgabenfeldern.
Die betriebsspezifische Betreuung setzt darauf auf. Sie erfasst alles, was sich aus Ihren konkreten Gefährdungen, aus Veränderungen im Betrieb und aus besonderen Vorhaben ergibt: eine neue Anlage, ein Umzug, ein hoher Anteil an Nachtarbeit, ein Programm zur Reduzierung von Muskel-Skelett-Belastungen, die Einführung neuer Arbeitsverfahren. Für diesen Teil gibt es bewusst keine Stundenpauschale, weil die Anlässe von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sind.
So ergibt sich die Einsatzzeit der Grundbetreuung
Für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten legt die Vorschrift Einsatzzeiten in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr fest. Maßgeblich ist die Betreuungsgruppe, in die Ihr Betrieb anhand des Wirtschaftszweigs eingeordnet wird. Für Betriebe mit hohen Gefährdungen, etwa in der Bauwirtschaft oder in Teilen der Metallverarbeitung, gilt der höchste Wert von 2,5 Stunden. Die mittlere Gruppe liegt bei 1,5 Stunden, die Gruppe mit vergleichsweise geringen Gefährdungen, zu der typischerweise Verwaltungs-, Banken- und Versicherungstätigkeiten gehören, bei 0,5 Stunden. Mischbetriebe können für unterschiedliche Betriebsteile unterschiedliche Werte ansetzen, wenn die Bereiche klar abgrenzbar sind.
Die Einsatzzeit ergibt sich also aus der Zahl der Beschäftigten multipliziert mit dem Wert der Betreuungsgruppe. Bei der Zählung werden Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt: Wer regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, wird mit 0,5 angesetzt, bei nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Auszubildende zählen mit. Das Ergebnis ist ein Jahreswert, keine gleichmäßig zu verteilende Monatsleistung. Weitere Hinweise zum Leistungsumfang dieses Teils finden Sie auf unserer Seite zur Grundbetreuung.
Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die berechnete Einsatzzeit der Grundbetreuung wird nicht doppelt erbracht, sondern zwischen betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung aufgeteilt. Dabei gilt eine Untergrenze: Auf jede der beiden Professionen müssen mindestens 20 Prozent der Grundbetreuungszeit entfallen. Die verbleibenden 60 Prozent teilen Sie gemeinsam mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den tatsächlichen Erfordernissen des Betriebs auf. Ein Betrieb mit vielen physikalischen Gefährdungen wird den sicherheitstechnischen Anteil erhöhen, ein Betrieb mit ausgeprägten psychischen Belastungen oder besonderen Vorsorgeanlässen eher den arbeitsmedizinischen.
Betriebsspezifische Betreuung: kein Stundenwert, sondern Aufgabenfelder
Für die betriebsspezifische Betreuung enthält die Vorschrift einen Katalog von Aufgabenfeldern mit Auslösekriterien und Aufwandskriterien. Sie prüfen zunächst, welche Auslösekriterien in Ihrem Betrieb zutreffen. Für die zutreffenden Felder schätzen Sie anhand der Aufwandskriterien ab, wie viel fachliche Unterstützung erforderlich ist. Unterschieden wird dabei zwischen dauerhaften Anlässen, zeitlich befristeten Anlässen wie Umbauten oder Veränderungsprozessen und betrieblichen Programmen, etwa in der Gesundheitsförderung oder im Eingliederungsmanagement.
Dieser Teil ist der eigentliche Steuerungshebel. Wer ihn nur formal ausfüllt, erhält eine Zahl. Wer ihn ernst nimmt, erkennt, an welchen Stellen im Betrieb tatsächlich Unterstützung fehlt. Häufig führt die Analyse in Themen hinein, die auch das Gesundheitsmanagement betreffen, etwa in die Beurteilung psychischer Belastungen oder in ergonomische Fragestellungen.
Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten
Für kleine Betriebe gilt ein eigener Teil der Vorschrift. Hier gibt es keine Einsatzzeiten pro Kopf. Stattdessen können Sie zwischen einer Regelbetreuung mit Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung und dem sogenannten Unternehmermodell wählen, bei dem Sie sich selbst qualifizieren und bedarfsorientiert externe Unterstützung hinzuziehen. Welche Variante zur Verfügung steht, hängt vom jeweiligen Unfallversicherungsträger ab.
Dokumentation und Beteiligung im Betrieb
Die Aufteilung der Grundbetreuung und der ermittelte Umfang der betriebsspezifischen Betreuung sind schriftlich festzuhalten. Die betriebliche Interessenvertretung ist zu beteiligen, und in Betrieben mit Arbeitsschutzausschuss ist das Thema dort zu beraten. Für Betriebsräte ist das der Punkt, an dem sich die Vorschrift praktisch nutzen lässt: Die Herleitung der Aufgabenfelder ist nachvollziehbar zu begründen und regelmäßig zu überprüfen, insbesondere wenn sich Tätigkeiten, Verfahren oder die Belegschaftsstruktur verändern.
Häufige Missverständnisse in der Praxis
Drei Punkte führen regelmäßig zu Fehleinschätzungen. Erstens ist die Grundbetreuung keine Obergrenze, sondern eine Mindestleistung. Zweitens ersetzt eine erfüllte Einsatzzeit nicht die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz, etwa die Gefährdungsbeurteilung selbst. Und drittens ist die betriebsspezifische Betreuung nicht optional: Sie kann in Einzelfällen gering ausfallen, muss aber ermittelt und begründet werden. Einen Überblick über das Zusammenspiel der Bausteine gibt unsere Seite zur betrieblichen Arbeitssicherheit.
Wenn Sie die Einsatzzeiten für Ihren Betrieb neu ermitteln, die Aufteilung überprüfen oder die betriebsspezifischen Aufgabenfelder erstmals systematisch herleiten möchten, ist ein Gespräch der sinnvolle nächste Schritt. Über unsere Kontaktseite können Sie einen unverbindlichen Termin vereinbaren.




